Einführung in das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren gemäß § 81a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist eine effiziente Möglichkeit für Arbeitgeber, qualifizierte Fachkräfte aus dem Ausland schneller in den deutschen Arbeitsmarkt zu integrieren. Es zielt darauf ab, die Bearbeitungsdauer für Visa und andere notwendige Dokumente deutlich zu verkürzen. Durch eine enge Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und den zuständigen Ausländerbehörden kann der Prozess zur Vorabzustimmung und Anerkennung ausländischer Qualifikationen stark beschleunigt werden.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren wird durch die Ausländerbehörde (ABH) eingeleitet, die für den Ort der Betriebsstätte zuständig ist, an dem die Fachkraft tätig werden soll. Dies ist in § 71 Abs. 1 des AufenthG festgelegt. Sollte die Fachkraft für Projekte an verschiedenen Einsatzorten in Deutschland tätig sein, ist die ABH des Bezirks zuständig, von dem aus der Arbeitgeber den Einsatz der Fachkraft koordiniert (§ 31 Abs. 4 AufenthV).
Ziel des beschleunigten Verfahrens ist es, sicherzustellen, dass alle relevanten „Inlandssachverhalte“ wie Qualifikationen und rechtliche Voraussetzungen bereits vor der Einreise in Deutschland geprüft werden. So können langwierige Prozesse nach der Einreise vermieden werden. Das Verfahren umfasst nicht nur Fachkräfte, sondern auch Aufenthalte zur Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung sowie Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen gemäß § 81a Abs. 1 AufenthG. Zudem können auch sonstige qualifizierte Beschäftigungen nach § 81a Abs. 5 AufenthG in dieses Verfahren integriert werden.
Zuständige Behörden und der Prozessablauf
Die zentrale Behörde für das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist die Ausländerbehörde am Standort der Betriebsstätte des Arbeitgebers (§ 71 Abs. 1 AufenthG). Diese Behörde übernimmt die Koordination des Verfahrens und leitet alle notwendigen Schritte ein. Zu diesen Schritten gehören die Prüfung der ausländischen Qualifikation, die Einholung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) und die abschließende Bewertung aller ausländerrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen.
Eine wesentliche Rolle spielt die Vereinbarung, die zwischen dem Arbeitgeber und der Ausländerbehörde getroffen wird (§ 81a Abs. 2 AufenthG). Diese Vereinbarung regelt alle Details des Verfahrens, darunter Bevollmächtigungen, Verpflichtungen des Arbeitgebers und der Fachkraft sowie eine detaillierte Beschreibung der Abläufe, Fristen und einzureichenden Nachweise.
Ein entscheidender Akteur im beschleunigten Fachkräfteverfahren ist die Bundesagentur für Arbeit (BA), die gemäß § 39 Abs. 2 AufenthG prüft, ob die zu besetzende Stelle den Anforderungen des deutschen Arbeitsmarktes entspricht. In dieser Prüfung wird unter anderem festgestellt, ob keine bevorrechtigten Bewerber, etwa deutsche oder EU-Bürger, für die Stelle zur Verfügung stehen. Zudem wird geprüft, ob die Arbeitsbedingungen, die der Arbeitgeber anbietet, den in Deutschland üblichen Standards entsprechen. Diese Prüfung erfolgt im beschleunigten Fachkräfteverfahren deutlich schneller als im regulären Prozess. Die BA muss ihre Entscheidung innerhalb einer Woche treffen (§ 36 Abs. 2 Satz 2 BeschV).
Bevollmächtigung Dritter und Einbeziehung von Familienangehörigen
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, das beschleunigte Fachkräfteverfahren selbst durchzuführen oder Dritte, wie z. B. Anwaltskanzleien oder Relocation-Agenturen, damit zu beauftragen (§ 81a Abs. 2 AufenthG). Diese Dritten müssen jedoch über eine Bevollmächtigung des Arbeitgebers und der Fachkraft verfügen, um im Namen der Fachkraft alle notwendigen Schritte zu unternehmen.
Ein weiteres wichtiges Element des Verfahrens ist die Einbeziehung der Familienangehörigen der Fachkraft. Ehepartner sowie minderjährige Kinder der Fachkraft können ebenfalls in das Verfahren integriert werden, wenn sie die Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäß § 81a Abs. 4 AufenthG erfüllen. Die Visumanträge der Familienangehörigen müssen in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Visumantrag der Fachkraft gestellt werden, um in das beschleunigte Fachkräfteverfahren einbezogen zu werden. Dies bedeutet, dass die Einreise der Familienangehörigen innerhalb von sechs Monaten nach der Einreise der Fachkraft erfolgen muss (§ 81a Abs. 4 Satz 2 AufenthG).
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist nicht nur auf visumpflichtige Drittstaatsangehörige beschränkt, sondern kann auch für Staatsangehörige aus Ländern gemäß § 41 AufenthV angewendet werden, die visumfrei nach Deutschland einreisen dürfen. In diesen Fällen dürfen sie die Beschäftigung jedoch erst aufnehmen, wenn die zuständige Ausländerbehörde den entsprechenden Aufenthaltstitel erteilt hat. Die durch die Antragstellung im Inland ausgelöste Erlaubnisfiktion (§ 81 Abs. 3 Satz 3 AufenthG) erstreckt sich nicht auf die Erwerbstätigkeit, sodass in diesen Fällen ein Visumverfahren notwendig bleibt.
Kosten und rechtliche Voraussetzungen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens
Die Teilnahme am beschleunigten Fachkräfteverfahren ist für den Arbeitgeber mit Kosten verbunden. Die Gebühr für das Verfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde beträgt 411 Euro (§ 45 AufenthV). Darüber hinaus können zusätzliche Gebühren anfallen, beispielsweise für die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen. Diese Anerkennungsgebühren variieren je nach Beruf und Qualifikation und können zwischen 100 und 600 Euro betragen. Auch die Visumgebühr in Höhe von 75 Euro, die bei der zuständigen Auslandsvertretung entrichtet werden muss, ist vom Arbeitgeber oder der Fachkraft zu tragen.
Die Anerkennung ausländischer Qualifikationen ist ein zentrales Element des beschleunigten Fachkräfteverfahrens. Gemäß § 14a Abs. 3 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG) müssen die zuständigen Anerkennungsstellen bei bundesrechtlich geregelten Berufen, wie Ingenieuren oder Ärzten, innerhalb von zwei Monaten eine Entscheidung über die Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation treffen. Für landesrechtlich geregelte Berufe wie Lehrer oder Altenpflegehelfer sind die Länder verpflichtet, in Abstimmung mit den Anerkennungsstellen analoge Regelungen zu erlassen.
Um das Verfahren weiter zu beschleunigen, gibt es für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine verkürzte Schweigefrist von einer Woche. Dies ist in § 36 Abs. 2 Satz 2 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) geregelt. Kann die BA innerhalb dieser Frist keine Entscheidung treffen, gilt die Zustimmung als erteilt.
Vermeidung von Parallelverfahren und abschließende Prüfungen
In einigen Fällen versuchen Fachkräfte, parallel ein reguläres Visumverfahren und das beschleunigte Fachkräfteverfahren zu betreiben. Solche Parallelverfahren sind rechtlich nicht verboten, sollten jedoch im Sinne der Prozessökonomie vermieden werden. Wenn ein Parallelverfahren läuft, kann die betroffene Behörde entscheiden, eines der Verfahren auszusetzen. In der Regel wird das reguläre Verfahren zugunsten des beschleunigten Verfahrens ausgesetzt, da dieses schnellere Ergebnisse liefert.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Ausländerbehörden und den deutschen Auslandsvertretungen. Die Ausländerbehörde stellt eine Vorabzustimmung nach § 81a Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 AufenthG aus, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Zustimmung wird sowohl dem Arbeitgeber als auch der zuständigen deutschen Auslandsvertretung mitgeteilt, um das Visumverfahren zu beschleunigen. Die Fachkraft muss dann einen Termin bei der deutschen Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums vereinbaren. Innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung sollte über den Visumantrag entschieden werden (§ 31a Abs. 2 AufenthV).
Die Auslandsvertretungen übernehmen die Prüfung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG), der geklärten Identität und Staatsangehörigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG), sowie das Nichtvorliegen von Versagungsgründen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, § 11 AufenthG). Im Falle eines Familiennachzugs wird auch die Erfüllung der familienrechtlichen Voraussetzungen überprüft. Sollte im Rahmen dieser Prüfungen festgestellt werden, dass eine der Voraussetzungen nicht erfüllt ist, wird das Visum versagt. Die Auslandsvertretung stimmt dabei eng mit der Ausländerbehörde ab, um sicherzustellen, dass keine unnötigen Verzögerungen entstehen.
Insgesamt bietet das beschleunigte Fachkräfteverfahren eine effiziente Möglichkeit, hochqualifizierte Fachkräfte schneller in den deutschen Arbeitsmarkt zu integrieren. Es erfordert jedoch eine klare Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden, um den Prozess reibungslos und zügig zu gestalten.