In Deutschland steigt der Bedarf an Pflegekräften stetig an, und viele Pflegeeinrichtungen suchen daher nach qualifiziertem Personal im Ausland. Die Anwerbung internationaler Pflegekräfte ist jedoch mit erheblichen Kosten verbunden, wie etwa Vermittlungsgebühren, Sprachkursen und Reisekosten. Was viele Pflegeeinrichtungen dabei oft nicht wissen: Diese Kosten können unter bestimmten Voraussetzungen refinanziert werden. Mithilfe der Refinanzierung nach § 75 SGB XI haben Pflegeeinrichtungen die Möglichkeit, einen Großteil der entstandenen Kosten zurückzuerhalten. Im Folgenden erfahren Sie, wer eine Refinanzierung beantragen kann, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie der Prozess Schritt für Schritt abläuft.
Wer kann eine Refinanzierung beantragen?
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, die eine Zulassung nach dem Fünften oder Elften Sozialgesetzbuch (SGB V oder SGB XI) besitzen und ausländisches Pflegepersonal einstellen, können die entstehenden Kosten teilweise oder vollständig über Vergütungs- und Entgeltvereinbarungen refinanzieren. Diese Regelung gilt sowohl für stationäre als auch für ambulante Pflegeeinrichtungen, die im Rahmen ihrer Verträge zur Erbringung pflegerischer und medizinischer Leistungen verpflichtet sind. Durch die Refinanzierung können Einrichtungen also einen erheblichen Teil ihrer Anwerbungskosten zurückholen und ihre Investitionen in Fachkräfte aus dem Ausland absichern.
Warum das Gütezeichen „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“ entscheidend ist
Um die Anwerbungskosten erfolgreich refinanzieren zu können, ist es notwendig, mit zertifizierten Agenturen zusammenzuarbeiten, die das Gütezeichen „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“ tragen. Dieses Gütezeichen garantiert, dass die Anwerbung internationaler Pflegekräfte nach klaren, ethischen Standards erfolgt. Einrichtungen, die sich für zertifizierte Agenturen entscheiden, profitieren von transparenten und fairen Rekrutierungsprozessen. Das Gütezeichen stellt sicher, dass die angeworbenen Pflegekräfte gerecht behandelt werden und dass die gesamte Anwerbung den hohen Qualitätsstandards entspricht. Für Pflegeeinrichtungen bedeutet dies nicht nur eine verlässliche Refinanzierung, sondern auch eine nachhaltige Investition in Fachkräfte, die langfristig im deutschen Gesundheitswesen arbeiten möchten.
Welche Kosten können Pflegeeinrichtungen zurückerhalten?
Verschiedene Kosten, die bei der Anwerbung internationaler Pflegekräfte entstehen, sind erstattungsfähig. Dazu zählen insbesondere:
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- Sprachkurse: Kosten für Sprachschulungen im Ausland und in Deutschland, die den Pflegekräften helfen, die notwendige Sprachkompetenz für die Arbeit zu erlangen.
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- Reisekosten: Die Ausgaben für die Anreise der Pflegekräfte nach Deutschland.
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- Berufliche Qualifizierung: Kosten für die Anerkennung beruflicher Qualifikationen und zusätzliche Schulungen in Deutschland.
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- Integration und Mentoring: Ausgaben für Programme und Maßnahmen, die die Eingewöhnung der neuen Mitarbeiter unterstützen und ihnen bei der Integration in das Arbeitsumfeld helfen.
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- Anwerbungsmanagement: Die Verwaltung und Organisation der Rekrutierung, wie z. B. Kosten für die Zusammenarbeit mit Anwerbeagenturen und administrative Ausgaben.
Diese Kosten müssen von der Pflegeeinrichtung umfassend dokumentiert werden, um sie bei den Verhandlungen mit den Kostenträgern, wie Pflegekassen und Sozialhilfeträgern, erfolgreich geltend machen zu können. Besonders wichtig ist, dass vor der Ankunft der Pflegekraft ein Arbeitsvertrag geschlossen wird und die einzelnen Kosten klar ausgewiesen und belegt sind. Hier ein Beispiel einer derartigen Klausel:
Erstattungsfähige Anwerbungskosten gemäß § 75 SGB XI
Der Arbeitgeber übernimmt im Rahmen des Anwerbungsprozesses folgende Kosten, die im Rahmen der Refinanzierung nach § 75 SGB XI geltend gemacht werden:
Sprachkurse
- Kosten für Sprachkurse im Ausland: [Betrag in Euro]
- Kosten für Sprachkurse in Deutschland: [Betrag in Euro]
- Gesamtbetrag Sprachkurse: [Gesamtbetrag in Euro]
Reisekosten
- Kosten für die Anreise nach Deutschland: [Betrag in Euro]
- Gesamtbetrag Reisekosten: [Gesamtbetrag in Euro]
Berufliche Qualifizierung
- Anerkennungsverfahren in Deutschland: [Betrag in Euro]
- Qualifikationskurse oder Anpassungslehrgänge: [Betrag in Euro]
- Gesamtbetrag Berufliche Qualifizierung: [Gesamtbetrag in Euro]
Integrations- und Mentoringmaßnahmen
- Kosten für Integrationskurse und Mentoring-Programme: [Betrag in Euro]
- Kosten für Beratung und Betreuung: [Betrag in Euro]
- Gesamtbetrag Integration und Mentoring: [Gesamtbetrag in Euro]
Anwerbungsmanagement
- Verwaltungskosten und Agenturgebühren: [Betrag in Euro]
- Sonstige anfallende Rekrutierungskosten: [Betrag in Euro]
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Gesamtbetrag Anwerbungsmanagement: [Gesamtbetrag in Euro]
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Der Prozess der Refinanzierung: Schritt für Schritt erklärt
Die Refinanzierung der Anwerbungskosten erfolgt üblicherweise durch Vergütungsvereinbarungen mit den Kostenträgern. Dafür müssen Pflegeeinrichtungen die entstandenen Kosten detailliert nachweisen. Neben bereits angefallenen Kosten können auch voraussichtliche, also prospektive Kosten, angegeben werden. Eine nachträgliche Erstattung ist jedoch meist nicht möglich, weshalb eine frühzeitige Planung und transparente Kostenerfassung entscheidend ist.
In den Vergütungsverhandlungen mit den Kostenträgern müssen die Einrichtungen klar darlegen, welche Kosten durch die Anwerbung und Integration von Pflegekräften aus dem Ausland entstehen oder entstehen werden. Dieser Prozess kann zeitaufwändig sein, aber er ist eine wichtige Grundlage für die Refinanzierung und damit für die nachhaltige Entlastung des Budgets.
Unterschiede in der Refinanzierung: Bundeslandspezifische Regelungen
In Deutschland gibt es keine einheitliche Regelung für die Refinanzierung von Anwerbungskosten, sodass Unterschiede zwischen den Bundesländern bestehen. In einigen Bundesländern, wie Niedersachsen und Brandenburg, werden die Anwerbekosten bereits in den Vergütungsverhandlungen berücksichtigt. In anderen Bundesländern, wie Schleswig-Holstein, ist dies noch nicht der Fall, und die Refinanzierung ist oft schwieriger durchzusetzen.
Pflegeeinrichtungen, die in Bundesländern tätig sind, in denen die Refinanzierung noch nicht fest etabliert ist, können ihre Erstattungsansprüche jedoch durch eine umfassende Dokumentation stärken. Eine Ist-Kosten-Dokumentation, kombiniert mit dem Nachweis des Gütezeichens „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“, kann die Verhandlungsposition verbessern.
Was tun, wenn eine Einigung mit den Kostenträgern nicht zustande kommt?
Sollte es zu keiner Einigung mit den Kostenträgern kommen, haben Pflegeeinrichtungen die Möglichkeit, ein Schiedsverfahren gemäß § 76 SGB XI einzuleiten. In diesem Verfahren legt die Schiedsstelle die Pflegesätze fest, und auch die Anwerbekosten können in die Verhandlungen einbezogen werden. Ein solches Schiedsverfahren kann hilfreich sein, wenn die Verhandlungen festgefahren sind und keine Einigung erzielt werden kann. Die Schiedsstelle sorgt dann für eine neutrale Entscheidung, die für beide Seiten bindend ist.
Fazit: Eine Möglichkeit zur finanziellen Entlastung und zur Sicherung des Fachkräftebedarfs
Durch die Refinanzierung nach § 75 SGB XI können Pflegeeinrichtungen die erheblichen Kosten, die bei der Anwerbung internationaler Pflegekräfte anfallen, ganz oder teilweise zurückerhalten. Dieser finanzielle Ausgleich hilft den Einrichtungen, ihre Budgets zu entlasten und weiterhin in qualifizierte Fachkräfte zu investieren. Erfolgreiche Refinanzierung erfordert jedoch die Wahl eines zertifizierten und seriösen Anwerbeunternehmens sowie eine frühzeitige und transparente Kostendokumentation.
Die Refinanzierung von Anwerbungskosten ist somit eine wertvolle Möglichkeit für Pflegeeinrichtungen, ihre finanziellen Belastungen zu reduzieren, ihre Teams mit qualifizierten Fachkräften zu stärken und langfristig von einem stabilen und kompetenten Pflegepersonal zu profitieren.