Vorwort: Zuwanderung mazedonischer Staatsbürger nach Deutschland
In den vergangenen Jahren ist Deutschland für viele Staatsbürger aus Nordmazedonien zu einem attraktiven Ziel für Arbeitsmigration geworden. Im Zuge der sogenannten Westbalkanregelung, die es Bürgern aus den Westbalkanstaaten erleichtert, in Deutschland eine Beschäftigung aufzunehmen, hat die Zahl der Anträge auf Arbeitsvisa zugenommen. Besonders für Berufe in der Landwirtschaft, im Bauwesen oder im Dienstleistungssektor besteht ein hoher Bedarf an Arbeitskräften, den viele mazedonische Fach- und Hilfskräfte decken möchten.
Allerdings sind die rechtlichen Hürden für die Zuwanderung hoch. Neben der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit müssen Antragsteller sicherstellen, dass sie die Gehaltsgrenzen und andere Anforderungen wie eine ausreichende Altersvorsorge erfüllen. Für Staatsbürger über 45 Jahren sind diese Voraussetzungen besonders streng, da Deutschland Wert auf langfristige soziale Absicherung legt. Fälle wie der des mazedonischen Staatsbürgers in diesem Artikel zeigen, dass unzureichend begründete Gehaltsanpassungen oder unklare Beschäftigungsbedingungen schnell zu einer Ablehnung des Visumantrags führen können.
Die Zuwanderung aus Nordmazedonien steht daher oft im Spannungsfeld zwischen den Bedürfnissen des deutschen Arbeitsmarktes und den komplexen Anforderungen des Zuwanderungsrechts. Dieses Spannungsverhältnis führt immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen, wie das folgende Gerichtsurteil verdeutlicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16.06.2023, Az.: 31 K 107/22 V
In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage eines mazedonischen Staatsbürgers abgewiesen, der die Erteilung eines Visums zur Erwerbstätigkeit in Deutschland beantragt hatte. Der Kläger hatte sich für eine Stelle als „Gärtnermeister im Gemüsebau“ beworben, doch das Gericht entschied, dass wesentliche Voraussetzungen für eine positive Entscheidung nicht erfüllt waren.
Hintergrund des Falls
Der Kläger, ein 1975 geborener mazedonischer Staatsbürger, hatte im Oktober 2021 bei der deutschen Botschaft in Skopje ein Visum zur Erwerbstätigkeit als Gärtner beantragt. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag sowie eine „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ des potenziellen Arbeitgebers waren Teil des Antrags. Der Arbeitsvertrag wies ein Bruttogehalt von 2.145,60 Euro aus, was laut dem geltenden Tarifvertrag für Gärtnerhelfer angemessen war. Die geplanten Aufgaben des Klägers umfassten Tätigkeiten wie Saat-, Pflege- und Erntearbeiten sowie die Bedienung landwirtschaftlicher Maschinen.
Allerdings wurde der Visumantrag abgelehnt, da die Bundesagentur für Arbeit und die zuständige Ausländerbehörde der Stadt Hamburg dem Antrag nicht zustimmten. Hauptgrund war, dass das Gehalt nicht den gesetzlichen Anforderungen für Arbeitskräfte über 45 Jahre entsprach. Zudem fehlte der Nachweis einer angemessenen Altersvorsorge.
Gehaltserhöhung und erneute Ablehnung
Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Remonstration ein und reichte einen geänderten Arbeitsvertrag ein, in dem das Gehalt auf 3.900 Euro angehoben wurde. Zudem behauptete er, nunmehr eine Position als „Gärtnermeister im Gemüsebau“ übernehmen zu wollen, die mehr Verantwortung und Personalführung umfasse. Trotz dieser Änderungen hielt die Botschaft an ihrer Ablehnung fest. Sie äußerte erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der neuen Unterlagen, insbesondere angesichts der über 80-prozentigen Gehaltserhöhung bei gleichbleibenden Tätigkeiten.
Urteil des Verwaltungsgerichts
Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Klage des mazedonischen Staatsbürgers unzulässig sei. Der Kläger habe es versäumt, die zuständige Behörde mit seinem geänderten Antrag, der nunmehr eine Beschäftigung als „Gärtnermeister Gemüsebau“ vorsah, vorab zu befassen. Das Gericht stellte fest, dass die ursprünglich beantragte Tätigkeit als Gärtner wesentlich von der neu angestrebten Beschäftigung als Gärtnermeister abweiche, was eine erneute behördliche Prüfung erforderlich mache.
Darüber hinaus entschied das Gericht, dass der Kläger auch keinen Anspruch auf die Erteilung eines Visums habe. Das zuletzt vereinbarte Bruttogehalt von 3.900 Euro lag unter der für das Jahr 2022 geforderten Mindestgehaltsgrenze von 3.877,50 Euro, um eine angemessene Altersvorsorge sicherzustellen. Der Kläger konnte keinen ausreichenden Nachweis über eine zusätzliche Altersvorsorge erbringen.
Fazit
Das Urteil unterstreicht die strengen Anforderungen an ausländische Arbeitskräfte, die ein Visum zur Erwerbstätigkeit in Deutschland beantragen. Besonders für Personen über 45 Jahre gelten spezifische Gehaltsgrenzen, um sicherzustellen, dass eine angemessene Altersversorgung gewährleistet ist. In diesem Fall war die deutliche Erhöhung des Gehalts des Klägers nicht ausreichend plausibel und wurde als verfahrensangepasste Maßnahme angesehen, um die Visumbedingungen zu erfüllen.
Das Urteil verdeutlicht auch, dass Änderungen in den Beschäftigungsbedingungen oder -titeln, wie im vorliegenden Fall von „Gärtner“ zu „Gärtnermeister“, eine erneute behördliche Prüfung erfordern und nicht ohne weiteres im laufenden Gerichtsverfahren berücksichtigt werden können.